Zurück zu Willkommen beim DJK Blau Weiß Bieber

Vereinssatzung

SATZUNGEN

§ 1
Name und Sitz

Der am 6. April 1957 gegründete Verein führt den Namen DJK BLAU-WEISS BIE-BER; er ist Rechtsnachfolger des durch die NS-Behörden aufgelösten Vereins DJK Bieber. Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach a. M. – Bieber. Er soll in das Vereinsre-gister eingetragen werden.

§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. und des DJK Sportver¬bandes Deutsche Jugendkraft e. V. ; er erkennt deren Satzungen und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände für sich und seine Mit-glieder an.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten.

3. Eine besondere Aufgabe sieht der Verein in der Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen ein-schließlich sportlicher Jugendpflege.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Mitglieder können alle Personen wer-den, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbe-haltlos die Satzungen des Vereins anzuerkennen.

2. Der Verein hat

a) aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind;
b) passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen des Vereins teil-zunehmen und seine Aufgaben zu fördern und einen Beitrag zu leisten;
c) Jugendmitglieder (Schüler unter 14 und Jugendliche von 14 – 18 Jahren);
d) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient ge-macht haben.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Personen unter 16 Jahren haben mit der Eintrittserklärung eine schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsbe-rechtigten ( Eltern, Vormund ) vorzulegen.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod;

2. durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Hauptvorstand für den Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig ist. Die Austrittserklärung muss 4 Wochen vor Austrittstermin zugegangen sein. Der Austritt wird wirksam nach Er-füllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein;

3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Ausschluss kann insbesondere bei vereinschädigendem Verhalten, bei Missachtung der Vereinssatzung oder der Vereinbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten, bei Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten erfolgen. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, hat der Gesamtvorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Der Beschluss ist dem Betroffenen durch Einschreibebrief zuzustellen.

4. Ein vom Gesamtvorstand ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht der Berufung vor dem Ältestenrat; dessen Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar.

5. Ein ausgeschlossenes Mitglied ist verpflichtet, die in seiner Verwahrung befindli-chen Vereinsgegenstände unverzüglich zurückzugeben.

6. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf das Vermögen oder die Einrichtungen des Vereins.

§ 7
Disziplinarstrafen

1. Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können Diszipli-narstrafen verhängt werden und zwar

a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) befristete Sperre zur Teilnahme am Sportbetrieb und an Vereinsveranstaltun-gen.

2. Die Verhängung von Disziplinarstrafen ist Angelegenheit des zuständigen Abtei-lungsleiters, der zu vorheriger Anhörung des Betroffenen verpflichtet ist.

3. Das mit einer Disziplinarstrafe belegte Mitglied hat das Recht der Berufung vor dem Gesamtvorstand; dessen Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 8
Rechte der Mitglieder

1. Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, An-träge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.

2. Jugendmitglieder besitzen mit Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das passive Wahlrecht beginnt erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

3. Alle Mitglieder haben das Recht zur Benutzung der Vereinseinrichtungen. Wer-den für einzelne Sportarten Sonderbeiträge erhoben, so kann das Benutzungs-recht erst nach Entrichtung des entsprechenden Sonderbeitrages Anwendung finden.

4. Jedem Mitglied steht das Beschwerderecht vor dem Gesamtvorstand des Ver-eins zu, falls es sich durch eine Anordnung eines Vorstandmitgliedes, eines Ab-teilungsleiters oder eines Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt.

§ 9
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1. die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten;

2. die Satzungsmäßigen Grundsätze des Vereins zu beachten und zu unterstützen;

3. den Anordnungen des Gesamtvorstands, des Abteilungsleiters und des Spielfüh-rers in den betreffenden Angelegenheiten Folge zu leisten;

4. die Beiträge pünktlich zu zahlen;

5. die übernommenen Ämter und Sonderaufgaben gewissenhaft auszufüllen;

6. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln und einen mutwillig oder schuldhaft verursachten Schaden oder den Verlust von ihnen übertragenem Vereinseigentum zu ersetzen.

§ 10
Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird jährlich von der ordentlichen Mitgliedsver-sammlung (Jahreshauptversammlung) beschlossen.

2. Soweit für einzelne Abteilungen Sonderbeiträge erhoben werden, unterliegen diese nicht der allgemeinen Beitragsordnung, sondern werden von den Mitglie-dern der betreffenden Abteilung aufgebracht. Nähere Einzelheiten über die Höhe des Sonderbeitrages und die Art der Aufbringung beschließen die Mitglieder der betreffenden Abteilung.

3. Die Verwaltung von Sonderbeiträgen obliegt der Abteilungsleitung, die am Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Einnahmen- / Ausgaben-Rechnung erstellen muss, die dem Geschäftsführenden Vorstand zur Überprüfung vorzulegen ist.

4. Die Nutzung der Tennisanlage mit Aufbauten erfolgt in der Hauptsache durch die Tennisabteilung; diese ist daher gegenüber dem Gesamtverein insofern ver-pflichtet, zu den Kosten der Fremdfinanzierung dieses Anlagevermögens beizu-tragen und die laufenden Kosten der Unterhaltung dieses Anlagevermögens vor-rangig aus eigenen Sonderbeiträgen zu bestreiten.

§ 11
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliedsversammlung (§ 12),
2. der Geschäftsführende Vorstand (§ 13),
3. der erweitere Vorstand (§14),
4. der Beirat (§ 15),
5. der Ältestenrat (§ 16).

Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand bilden den Gesamtvor-stand.

§ 12
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Gesamtvorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist obers-tes Organ des Vereins.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljähr-lich bis spätestens 31. Mai statt. Die Einberufung muss 3 Wochen vor dem Ter-min schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen, die folgende Punkte enthalten muss:

a) Jahresbericht des Gesamtvorstands und der Abteilungsleiter;
b) Bericht der Kassenverwalters über das Geschäftsjahr und Zwischenbericht über die Einnahmen/ Ausgaben für den Zeitraum bis zum Termin der Jahres-versammlung;
c) Bericht der Kassenprüfer;
d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins im zurückliegenden
Geschäftsjahr und Genehmigung des Voranschlages für das laufende Ge-schäftsjahr;
e) Festsetzung der Vereinsbeiträge;
f) Entlastung des Gesamtvorstandes;
g) Neuwahlen des Gesamtvorstandes und des Beirats;
h) Beschlussfassung über Anträge des Gesamtvorstandes und Anträge der Mit-glieder, die bei dem Vorsitzenden schriftlich vor dem Termin der Jahresver-sammlung eingereicht werden;
i) Bestätigung der Wahl der Abteilungsleiter und ihrer Stellvertreter;
j) Wahl der nicht dem Gesamtvorstand angehörenden Mitglieder des Ältesten-rats bzw. Bestätigung dieser Mitglieder  in ihrem Amt.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Gesamtvorstand einberufen werden, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert oder wenn diese schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentli-che Mitgliederversammlung ist spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendliche bis zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsände-rungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Schriftliche geheime Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren. Mitglieder, die in der Mitgliederver-sammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahl-ausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Über alle Mitglie-derversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13
Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Vereins-Schatzmeister.

2. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Vereins-Schatzmeister sind Vor-stand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberech-tigt.

3. Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlun-gen.

4. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.

5. Der Vereins-Schatzmeister verwaltet das Vermögen und die Geldmittel des Ver-eins. Er erstellt nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, die Vermögensaufstellung und den Haushaltsplan. Der Jahresabschluss und die Rechnungslegung müssen jährlich von den gewählten Kassenprüfern geprüft werden.

6. Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt.

§ 14
Der erweitere Vorstand

1. Der erweitere Vorstand besteht aus

a) dem Vereins-Jugendleiter,
b) dem stellvertretenden Vereins-Jugendleiter ,
c) dem Protokollführer,
d) den Abteilungsleitern,
e) den stellvertretenden Abteilungsleitern.

2. Dem Vereins-Jugendleiter obliegt die Betreuung der Schüler und Jugendlichen der einzelnen Sportabteilungen. Er wird dabei von dem stellvertretenden Jugend-leiter unterstützt.

3. Der Protokollführer fertigt die Sitzungsprotokolle und steht dem geschäftsführen-den Vorstand bei Bedarf für den Schriftverkehr des Vereins zur  Verfügung.

4. Die Abteilungsleiter und ihre Stellvertreter haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung; sie sind zuständig und dem Gesamtvorstand verantwortlich für den geordneten Spielbetrieb, für die Aufstellung von Mannschaften, für die pflegliche Behandlung von Sportgeräten und –anlagen und für den Beschluss und die Ver-waltung von Sonderbeiträgen, die für die betreffende Abteilung erhoben werden.

Die Wahl der Abteilungsleiter und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die Mitglieder der betreffenden Abteilung für die Dauer von einem Jahr. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversamm-lung).

5. Der erweitere Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt, mit Ausnahme der unter 1.d) und 1.e) Genannten, die von den Mitgliedern der betreffenden Abteilungen für die Dauer eines Jahres gewählt werden.

§ 15
Der Beirat

Der Beirat setzt sich zusammen aus:

a) dem Beiratsmitglied für Presse und Öffentlichkeit,
b) dem Beiratsmitglied für Veranstaltungen,
c) dem Beiratsmitglied für Planungsaufgaben,
d) dem Beiratsmitglied für Finanzierungsfragen,
e) dem geistlichen Beirat,

sowie aus zwei weiteren Beiratsmitgliedern, die im Bedarfsfall vom Gesamtvorstand mit Sonderaufgaben beauftragt werden. Die Mitglieder des Beirats – mit Ausnahme des unter e) Genannten – werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

§ 16
Der Ältestenrat

1. Der Ältestenrat besteht aus

a) dem Vorsitzenden des Vereins und
b) zwei ordentlichen Mitgliedern, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Gesamt-vorstands sind

Die unter b) genannten Mitglieder des Ältestenrats werden von der Mitgliederver-sammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie müssen jährlich von der Mitgliederver-sammlung in ihrem Amt bestätigt werden.

2. Aufgabe des Ältestenrates ist es, in persönlichen Angelegenheiten und Streitfra-gen im Interesse des Vereins als Schlichter tätig zu werden.

3. Der Ältestenrat ist die letzte Berufungsinstanz des Vereins in Fragen des Aus-schlusses von Mitgliedern (§6, Ziff. 4). Er kann von jedem Mitglied und vom Vor-stand angerufen werden.

4. Die Entscheidungen des Ältestenrats sind endgültig und unanfechtbar.

§ 17
Kassenprüfer

1. Von der ordentlichen Mitgliederversammlungen werden 2 Kassenprüfer bestellt. Diesen obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvor-gänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

2. Ein Vorstandmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 18
Sportabteilungen

1. Die Zugehörigkeit der aktiven Mitglieder zu den einzelnen Sportabteilungen re-gelt eine Abteilungsordnung, die von den einzelnen Sportabteilungen aufzustel-len ist und der Zustimmung des Gesamtvorstands bedarf.

2. Jede Sportabteilung wird von einem Abteilungsleiter geleitet, der alljährlich von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird und von der ordentlichen Mitglieder-versammlung bestätigt werden muss.

3. Außer den Abteilungsleiter wählt jede Abteilung alljährlich einen stellvertretenden Abteilungsleiter, der durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

4. Die Abteilungsleiter und die stellvertretenden Abteilungsleiter gehören kraft ihres Amtes dem Gesamtvorstand an.

§ 19
Ehrungen

1. Für außenordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt wer-den. Für den Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der Stimmen ausge-sprochen werden.

2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglie-der.

§ 20
Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn der Ge-samtvorstand oder die Hälfte der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen und die Mitgliederversammlung mit 3/4- Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberu-fung der Mitgliederversammlung unter Angabe des Antrages und seiner Begrün-dung.
2. Ein Auflösungsbeschluss setz die Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Vereins voraus.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an des Landessportbund Hessen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederver-sammlung am 30. April 1974 beschlossen. Sie ersetzt die Gründsatzung des Tischten-nisclub „Blau-Weiß“ Offenbach Bieber vom 6. April 1957.

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Geändert:

auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung
am 6. August 1975;
auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 7. Mai 1979;
auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 24. April 1981;
auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 29. April 1988;
auf der ordentlichen Mitgliederversammlung
am 16. April 1991.


Die Satzung zum Download (pdf)